Unsere Satzung
Vereinssatzung der „Katzenhilfe Berlin e.V.“
in der Fassung vom April 2017
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen „Katzenhilfe Berlin“.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin Wilmersdorf eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
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Der Verein hat seinen Sitz in Deutschland, Weimarische Str. 16, 10715 Berlin.
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Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Tierschutz im In- und Ausland.
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Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Aufgabe und Zielsetzung
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Zweck: Förderung des Tierschutzes.
Sein Zweck ist die Rettung von herrenlosen und in Not geratenen Katzen in Berlin und Umland sowie im Ausland, überwiegend in Russland, einzusetzen. Diese Hilfe bedeutet, herrenlose Katzen in Tierheimen / Tierpflegestellen vor Ort unterzubringen und an geeignete Endplätze in Deutschland zu vermitteln.
Außerdem wird durch Sammeln von Spenden für verbesserte Versorgungen
vor Ort beigetragen.
Weitere Zwecke des Vereins sind Tierschutzprojekte zu fördern und durchzuführen; Tierquälerei, Tiermisshandlung, Tiermissbrauch und Vernachlässigung zu verhindern; Verbesserung der Standards in Tierheimen für eine artgerechte Haltung; Förderung des Tierschutzgedankens in der Öffentlichkeit; Veranlassung von strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen gegen die in dem jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetze.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: aktive persönliche Hilfe, sowie durch finanzielle Unterstützung oder Sachzuwendungen; durch Aufklärung der Bevölkerung über den Lebensstand
von Tieren im Ausland, sowie Kooperation mit geeigneten Partnern. Wir vertreten die Interessen von Tieren gegenüber nationalen und internationalen Parlamenten, Behörden und Institutionen.
2. Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts
„steuervergünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Nach §60 AO: Es verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins, sowie alle Inhaber von Vereinsämter, sind
ehrenamtlich tätig und erhalten daher keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Aufwendungen können erstattet werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche
Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder juristische Personen
erwerben, die gewillt sind, den Vereinszweck zu fördern. Dies gilt auch für natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Ausland. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht
begründet werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. Sie erkennen die Satzung an.
Jedes Mitglied verpflichtet sich pro Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung, die in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des
Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 6 Die Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Alle sind einzeln zur Vertretung
des Vereins berechtigt. Weiterhin vertreten sie den Verein gerichtlich und außergerichtlich in der Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26BGB.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Buchführung, Beschlussfassung
über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im
Amt. Eine Wiederwahl ist möglich! Es kann nur ein Mitglied des Vereins zu
einem Vorstandsmitglied gewählt werden, welches seit mindestens zwei Jahren aktiv dem Verein angehört.
4. Der Vorstand ist mehrheitlich beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
5. Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle
Verpflichtungen des Vereins.
§ 8 Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzen einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon
mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
2. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
§ 9 Kassenprüfung
1. Die Mitgliedsversammlung kann ein Kassenprüfer wählen, der nicht Vorstandsmitglied ist, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
1. Im Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/10 der Mitglieder es verlangt.
2. Die Einladungen erfolgen per Brief oder E-Mail und zwar 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung an die dem Verein bekannte Adresse. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Der Einladung sind eine Tagesordnung, sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem
mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Über jede Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt,
das vom Protokollführer und Vorsitzenden unterschrieben wird.
5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Kassenprüfer.
6. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Kassen-
bericht entgegen, genehmigt sie und erteilt dem Vorstand Entlastung.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über alle
Anträge.
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.
10. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der ordentlichen
Mitgliederversammlung. Gegebenenfalls hat die Abstimmung schriftlich zu erfolgen.
§ 11 Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
den Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V., Katzenstation, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.